Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV 2025

§ 20 Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens

Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den angewendeten Auswahlinstrumenten jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

§ 19 § 21